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   OVG Rheinland-Pfalz, 28.10.1994 - 2 A 11350/94   

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OVG Rheinland-Pfalz, 28.10.1994 - 2 A 11350/94 (https://dejure.org/1994,9642)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.10.1994 - 2 A 11350/94 (https://dejure.org/1994,9642)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. Oktober 1994 - 2 A 11350/94 (https://dejure.org/1994,9642)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.10.1994 - 2 A 11350/94
    Es hat damit einen Tatbestand gesetzt, von dem die Versorgungsfestsetzungsbehörde auszugehen hatte, da das der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zugrunde liegende System des Quasi-Splitting nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 53, 257 [289, 300, 306]; 66, 324 [329]; 80, 297 [299]) mit Rücksicht auf die darin eingebauten Härteklauseln (§ 1587 c BGB) im Prinzip mit höherrangigem Recht in Einklang steht und weil der Gesetzgeber in Erfüllung eines entsprechenden verfassungsgerichtlichen Appells (vgl. BVerfGE 53, 257 [297 ff.]) dieses System um weitere Härte regelungen ergänzt hat, welche es ermöglichen sollen, nachträglich eintretenden grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen.

    Als Ausnahmen von dem im System des Quasi-Splittings angelegten Grundsatz der sofortigen und endgültigen Vollziehung des Versorgungsausgleichs (vgl. BVerfGE 53, 257 [302]) sind § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG und § 5 Abs. 1 VAHRG einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 1990 - 2 C 20.89 -, Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 6; Urteil vom 10. März 1994 - 2 C 4.92 -, UA S. 6).

    Dieser Rechtsstandpunkt gibt dem Senat jedoch keine Veranlassung, das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG und § 5 Abs. 1 VAHRG die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257 ff.) postulierte Härteregelung etwa deshalb in verfassungswidriger Weise verfehlen, weil eine großzügigere Gestaltung dieser Tatbestände im Sinne der Vorstellungen des Klägers von Verfassungs wegen geboten gewesen ist.

    So knüpft das Pensionistenprivileg an den den Versorgungsausgleich beherrschenden Grundsatz der sofortigen und endgültigen Vollziehung des Versorgungsausgleichs (BVerfGE 53, 257 [302]) an und begründet lediglich zugunsten des Besitzstandes des Versorgungsempfängers eine zeitlich befristete Ausnahmeregelung.

    Wenn nämlich auch bei nachträglicher Zurruhesetzung des Ausgleichspflichtigen eine Kürzung der Versorgung erst im Zeitpunkt des Rentenbezuges des Ausgleichberechtigten vorzunehmen wäre, bliebe von dem aus guten Gründen (vgl. BVerfGE 53, 257 [301]) gewählten Ordnungsprinzip des Versor gungsausgleiches im Ergebnis nichts mehr übrig, weil damit ein systemtypischer Lebenssachverhalt einer Sonderregelung unterworfen würde.

    Dies ergibt sich zum einen daraus, daß das Bundesverfassungsgericht in seinem bereits erwähnten Urteil vom 28. Februar 1980 vom Gesetzgeber nur die Regelung der dort näher umschriebenen Härtekonstellationen angemahnt hat (vgl. BVerfGE 53, 257 [297 ff.]), denen der Kläger gerade nicht unterfällt.

  • BVerwG, 10.03.1994 - 2 C 4.92

    Versetzung eines Beamten in den Ruhestand - Gewährung von Unterhaltsleistungen -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.10.1994 - 2 A 11350/94
    Die Vorschrift knüpft nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich an das Bestehen einer rechtlichen Unterhaltspflicht an (so auch BVerwG, Urteil vom 10. März 1994 - 2 C 4.92 -, UA S. 8).

    Als Ausnahmen von dem im System des Quasi-Splittings angelegten Grundsatz der sofortigen und endgültigen Vollziehung des Versorgungsausgleichs (vgl. BVerfGE 53, 257 [302]) sind § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG und § 5 Abs. 1 VAHRG einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 1990 - 2 C 20.89 -, Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 6; Urteil vom 10. März 1994 - 2 C 4.92 -, UA S. 6).

    Sind sie mit der Verfassung vereinbar - wovon die fachgerichtliche Rechtsprechung in bezug auf § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG speziell im Hinblick auf die vom Kläger bemängelte unterschiedliche Regelung der Versorgungsbezüge je nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ebenso ausgeht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 01. September 1992 - 2 B 126.92 -, DVBl 1993, 389 f.; Urteil vom 28. April 1994 - 2 C 22.92 -, UA S. 7; OVG Rh-Pf, Urteil vom 19. Dezember 1990 - 2 A 12089/90.OVG -, DVBl 1991, 649 ff.) wie in bezug auf § 5 Abs. 1 VAHRG (vgl. BVerwG, Beschluß vom 01. Februar 1988 - 2 B 122.87 -, Buchholz 239.1 § 4 Nr. 1; Urteil vom 10. März 1994 - 2 C 4.92 -, UA S. 6; BSG, Urteil vom 14. Januar 1986, FamRZ 1987, 380) -, dann geben diese Tatbestände einen vom Gesetzgeber im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG zu beachtenden Vergleichsmaßstab ab, wenn die vom Kläger für regelungsbedürftig gehaltenen den geregelten Sachverhalten in wesentlicher Hinsicht entsprechen und ihre Beachtung nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint (vgl. BVerfGE 1, 264 [275 f.]; st. Rspr.).

  • BVerwG, 13.09.1990 - 2 C 20.89

    Witwengeld nach Scheidung und Wiederheirat derselben Ehegatten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.10.1994 - 2 A 11350/94
    Zwar kann, wie schon angedeutet, die Berechtigte mit Rücksicht darauf, daß sie das rentenfähige Alter noch nicht erreicht hat, aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht derzeit keine Rente erhalten, doch scheitert die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 VAHRG daran, daß sie infolge ihrer Wiederverheiratung gegen den Kläger keinen Anspruch auf Gewährung nachehelichen Unterhaltes (§§ 1569 ff. BGB) hat und beide Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 1990 - 2 C 20.89 -, Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 6; Beschluß vom 01. Februar 1988 - 2 B 122.87 -, Buchholz 239.1 § 4 Nr. 1).

    Als Ausnahmen von dem im System des Quasi-Splittings angelegten Grundsatz der sofortigen und endgültigen Vollziehung des Versorgungsausgleichs (vgl. BVerfGE 53, 257 [302]) sind § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG und § 5 Abs. 1 VAHRG einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 1990 - 2 C 20.89 -, Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 6; Urteil vom 10. März 1994 - 2 C 4.92 -, UA S. 6).

  • BVerwG, 01.02.1988 - 2 B 122.87

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.10.1994 - 2 A 11350/94
    Zwar kann, wie schon angedeutet, die Berechtigte mit Rücksicht darauf, daß sie das rentenfähige Alter noch nicht erreicht hat, aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht derzeit keine Rente erhalten, doch scheitert die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 VAHRG daran, daß sie infolge ihrer Wiederverheiratung gegen den Kläger keinen Anspruch auf Gewährung nachehelichen Unterhaltes (§§ 1569 ff. BGB) hat und beide Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 1990 - 2 C 20.89 -, Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 6; Beschluß vom 01. Februar 1988 - 2 B 122.87 -, Buchholz 239.1 § 4 Nr. 1).

    Sind sie mit der Verfassung vereinbar - wovon die fachgerichtliche Rechtsprechung in bezug auf § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG speziell im Hinblick auf die vom Kläger bemängelte unterschiedliche Regelung der Versorgungsbezüge je nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ebenso ausgeht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 01. September 1992 - 2 B 126.92 -, DVBl 1993, 389 f.; Urteil vom 28. April 1994 - 2 C 22.92 -, UA S. 7; OVG Rh-Pf, Urteil vom 19. Dezember 1990 - 2 A 12089/90.OVG -, DVBl 1991, 649 ff.) wie in bezug auf § 5 Abs. 1 VAHRG (vgl. BVerwG, Beschluß vom 01. Februar 1988 - 2 B 122.87 -, Buchholz 239.1 § 4 Nr. 1; Urteil vom 10. März 1994 - 2 C 4.92 -, UA S. 6; BSG, Urteil vom 14. Januar 1986, FamRZ 1987, 380) -, dann geben diese Tatbestände einen vom Gesetzgeber im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG zu beachtenden Vergleichsmaßstab ab, wenn die vom Kläger für regelungsbedürftig gehaltenen den geregelten Sachverhalten in wesentlicher Hinsicht entsprechen und ihre Beachtung nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint (vgl. BVerfGE 1, 264 [275 f.]; st. Rspr.).

  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.10.1994 - 2 A 11350/94
    Es hat damit einen Tatbestand gesetzt, von dem die Versorgungsfestsetzungsbehörde auszugehen hatte, da das der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zugrunde liegende System des Quasi-Splitting nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 53, 257 [289, 300, 306]; 66, 324 [329]; 80, 297 [299]) mit Rücksicht auf die darin eingebauten Härteklauseln (§ 1587 c BGB) im Prinzip mit höherrangigem Recht in Einklang steht und weil der Gesetzgeber in Erfüllung eines entsprechenden verfassungsgerichtlichen Appells (vgl. BVerfGE 53, 257 [297 ff.]) dieses System um weitere Härte regelungen ergänzt hat, welche es ermöglichen sollen, nachträglich eintretenden grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen.
  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.10.1994 - 2 A 11350/94
    Sind sie mit der Verfassung vereinbar - wovon die fachgerichtliche Rechtsprechung in bezug auf § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG speziell im Hinblick auf die vom Kläger bemängelte unterschiedliche Regelung der Versorgungsbezüge je nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ebenso ausgeht (vgl. BVerwG, Beschluß vom 01. September 1992 - 2 B 126.92 -, DVBl 1993, 389 f.; Urteil vom 28. April 1994 - 2 C 22.92 -, UA S. 7; OVG Rh-Pf, Urteil vom 19. Dezember 1990 - 2 A 12089/90.OVG -, DVBl 1991, 649 ff.) wie in bezug auf § 5 Abs. 1 VAHRG (vgl. BVerwG, Beschluß vom 01. Februar 1988 - 2 B 122.87 -, Buchholz 239.1 § 4 Nr. 1; Urteil vom 10. März 1994 - 2 C 4.92 -, UA S. 6; BSG, Urteil vom 14. Januar 1986, FamRZ 1987, 380) -, dann geben diese Tatbestände einen vom Gesetzgeber im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG zu beachtenden Vergleichsmaßstab ab, wenn die vom Kläger für regelungsbedürftig gehaltenen den geregelten Sachverhalten in wesentlicher Hinsicht entsprechen und ihre Beachtung nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint (vgl. BVerfGE 1, 264 [275 f.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 08.10.1980 - 1 BvL 122/78

    Kinderzuschuß für Enkel

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.10.1994 - 2 A 11350/94
    Da, wie erwähnt, die spezifischen Beschwernisse des Klägers nicht in die Appellwirkung des verfassungsgerichtlichen Urteils einbezogen sind, verbleibt es vielmehr bei dem weiten Regelungsermessen, das dem Gesetzgeber bei der Normierung von Ausnahmetatbeständen zukommt (vgl. BVerfGE 13, 248 [261]; 14, 308 [311 f.]; 15, 46 [76]; 15, 121 [125]; 18, 288 [301 f.]; 21, 329 [337]; 55, 100 [113 f.]).
  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.10.1994 - 2 A 11350/94
    Da, wie erwähnt, die spezifischen Beschwernisse des Klägers nicht in die Appellwirkung des verfassungsgerichtlichen Urteils einbezogen sind, verbleibt es vielmehr bei dem weiten Regelungsermessen, das dem Gesetzgeber bei der Normierung von Ausnahmetatbeständen zukommt (vgl. BVerfGE 13, 248 [261]; 14, 308 [311 f.]; 15, 46 [76]; 15, 121 [125]; 18, 288 [301 f.]; 21, 329 [337]; 55, 100 [113 f.]).
  • BVerfG, 13.12.1961 - 1 BvR 1137/59

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Gleichbehandlungsgrundsatz im

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.10.1994 - 2 A 11350/94
    Da, wie erwähnt, die spezifischen Beschwernisse des Klägers nicht in die Appellwirkung des verfassungsgerichtlichen Urteils einbezogen sind, verbleibt es vielmehr bei dem weiten Regelungsermessen, das dem Gesetzgeber bei der Normierung von Ausnahmetatbeständen zukommt (vgl. BVerfGE 13, 248 [261]; 14, 308 [311 f.]; 15, 46 [76]; 15, 121 [125]; 18, 288 [301 f.]; 21, 329 [337]; 55, 100 [113 f.]).
  • BVerfG, 06.11.1962 - 2 BvR 151/60

    Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch Nichtaufnahme bestimmter Personen in das

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 28.10.1994 - 2 A 11350/94
    Da, wie erwähnt, die spezifischen Beschwernisse des Klägers nicht in die Appellwirkung des verfassungsgerichtlichen Urteils einbezogen sind, verbleibt es vielmehr bei dem weiten Regelungsermessen, das dem Gesetzgeber bei der Normierung von Ausnahmetatbeständen zukommt (vgl. BVerfGE 13, 248 [261]; 14, 308 [311 f.]; 15, 46 [76]; 15, 121 [125]; 18, 288 [301 f.]; 21, 329 [337]; 55, 100 [113 f.]).
  • BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1323/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Durchführung des Versorgungsausgleichs

  • BVerwG, 01.09.1992 - 2 B 126.92

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich

  • BVerwG, 14.05.1964 - II C 133.60

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerwG, 28.04.1994 - 2 C 22.92

    Pensionistenprivileg - Entfallen bei Rente - Dauer des Rentenbezugs

  • BVerfG, 12.01.1965 - 2 BvR 454/62

    Wiedergutmachung

  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 14/61

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvL 18/61

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BSG, 14.01.1986 - 5a RKn 24/84

    Versorgungsausgleich - Regelung von Härten - Verfassungsmäßigkeit

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.12.1990 - 2 A 12089/90

    Kürzung der Versorgungsbezüge; Anwartschaft; Quasi-Splitting; Gesetzliche

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